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Nach den einschlägigen Regelungen in den Bundesmantelverträgen darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen.

Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. Hieraus ergibt sich zweierlei: Zum einen, dass der Vertragsarzt im Grundsatz verpflichtet ist, die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen; zum anderen, dass es begründete Ausnahmefälle geben kann, die den Arzt berechtigen, die Behandlung abzulehnen. Wann aber liegt ein solcher Ausnahmefall vor?

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vertragsarzt bereits eine so große Anzahl von Patienten betreut, dass er bei der Aufnahme weiterer Patienten in seiner Praxis eine qualitätsgerechte Behandlung nicht mehr gewährleisten kann. Ein begründeter Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient als gestört bzw. zerstört angesehen werden muss, etwa wenn der Patient die erforderliche Mitarbeit bei der ärztlichen Behandlung (Medikamenteneinnahme, Ernährungsumstellung) verweigert. Ebenfalls möglich bzw. geboten ist, die Behandlungsablehnung dann, wenn der Vertragsarzt bei der Behandlung des Patienten seine Fachgebietsgrenzen überschreiten würde. Der Vertragsarzt ist immer für ein bestimmtes Fachgebiet zugelassen (z.B. Gynäkologie, HNO, Dermatologie). Das bedeutet nicht, dass der Arzt im Einzelfall die über sein Fachgebiet hinausgehenden Leistungen nicht qualitätsgerecht erbringen könnte. Aufgrund der Zulassung für sein Fachgebiet darf er diese Leistungen jedoch nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.

Neben dieser beispielhaften Aufzählung sind noch eine Vielzahl weiterer Gründe denkbar, die den Arzt zu einer Behandlungsablehnung berechtigen können. Maßgeblich für die Bewertung ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt.

Zu beachten ist allerdings, dass die Behandlung von Notfallpatienten, die aufgrund ihres Krankheitszustandes einer unverzüglichen ärztlichen Betreuung bedürfen, generell nicht abgelehnt werden kann.

   
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