Login  

   

Online  

Aktuell sind 17 Gäste und keine Mitglieder online

   
Rettungsdienstgesetz Baden - Württemberg
97. Gesetz über den Rettungsdienst
(Rettungsdienstgesetz - RDG)
vom 19. November 1991
(GBl. S. 713); geänd. durch G. v. 18. Dezember 1995 (GBl. S. 879)

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

§1 Aufgabe des Rettungsdienstes
§2 Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

ZWEITER ABSCHNITT
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 3 Planung
§ 4 Landesausschuß für den Rettungsdienst
§ 5 Bereichsausschuß für den Rettungsdienst
§ 6 Rettungsleitstelle
§ 7 Rettungswache
§ 8 Krankenkraftwagen
§ 9 Besetzung von Krankenkraftwagen
§10 Mitwirkung von Ärzten
§11 Technische Hilfe
§12 Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft
§13 Gegenseitige Unterstützung
§14 Grenzüberschreitender Rettungsdienst

DRITTER ABSCHNITT
Genehmigungsverfahren

§15 Genehmigungspflicht
§16 Genehmigungsvoraussetzungen
§17 Umfang der Genehmigung
§18 Betriebsbereich
§19 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
§20 Nebenbestimmungen
§21 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
§22 Genehmigungsbehörde

VIERTER ABSCHNITT
Pflichten des Unternehmers

§23 Betriebspflicht
§24 Beförderungspflicht
§25 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr

FÜNFTER ABSCHNITT
Finanzierung des Rettungsdienstes

§26 Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes
§27 Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung
§28 Benutzungsentgelte

SECHSTER ABSCHNITT
Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst

§29 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen
§30 Besondere Bestimmungen für den Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst.

SIEBTER ABSCHNITT
Datenschutz

§31 Schutz personenbezogener Daten
§32 Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten

ACHTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§33 Ordnungswidrigkeiten
§34 Übergangsregelung
§35 Inkrafttreten


ERSTER ABSCHNITT
Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

§ 1
Aufgabe des Rettungsdienstes.

(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

(2) 1Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. 2Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.

(3) 1Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. 2Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinischfachlicher Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).

§ 2
Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes.

(1) Das Sozialministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst. ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

(2) 1Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lange sind.

(3) Das Sozialministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden - Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.


ZWEITER ABSCHNITT
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 3
Planung.

(1) Das Sozialministerium stellt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst (§ 4) einen Rettungsdienstplan auf und paßt ihn der Entwicklung an.

(2) Der Rettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Das Land ist in Rettungsdienstbereiche einzuteilen. Die Standorte der Rettungshubschrauber werden bei geeigneten Krankenhäusern festgelegt.

(3) Der Bereichsausschuß für den Rettungsdienst (§ 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen sowie die personelle und sächliche Ausstattung dieser Einrichtungen festlegt. Dabei sind die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes zu beachten. Der Bereichsplan ist dem Landesausschuß vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.

§ 4
Landesausschuß für den Rettungsdienst.

(1) Es wird ein Landesausschuß für den Rettungsdienst (Landesausschuß) gebildet. Ihm gehören ein Vertreter des Sozialministeriums und je zehn Vertreter der Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 sowie der Kostenträger an. Bei der Zahl der Vertreter der einzelnen Leistungsträger kann ihr Leistungsanteil am Rettungsdienst berücksichtigt werden. Die Vertreter der Leistungsträger und der Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Sozialministerium berufen.

(2) Dem Landesausschuß obliegt die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte fest. Kommen allgemeine Grundsätze und Maßstäbe nach Satz 2 nicht in angemessener Zeit zustande, können sie durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums festgelegt werden.

(3) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat der Vertreter des Sozialministeriums.

§ 5
Bereichsausschuß für den Rettungsdienst.

(1) Im Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuß für den Rettungsdienst (Bereichsausschuß) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreter, an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der einzelnen örtlichen Leistungs- und Kostenträger vom Landrat oder Oberbürgermeister des Stadtkreises berufen. Umfaßt der Rettungsdienstbereich mehr als einen Landkreis oder Stadtkreis, entscheiden Landräte und Oberbürgermeister gemeinsam. Kommt eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande, entscheidet das Regierungspräsidium.

(2) Dem Bereichsausschuß obliegt neben der Aufgabe nach § 3 Abs. 3 die Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Auf Antrag eines Leistungs- oder Kostenträgers ist die Durchführung des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch Sachverständige auf Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

(3) Der Bereichsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
Rettungsleitstelle.

(1) Die Rettungsleitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Die Rettungsleitstelle muß ständig betriebsbereit und mit geeignetem Personal ausgestattet sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr sowie sonstigen in der Notfallrettung und im Krankentransport Tätigen zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Rettungsleitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 7
Rettungswache.

(1) Die Rettungswache hält die nach dem Bereichsplan (§ 3) erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit. Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin angepaßt werden.

(2) Die Krankenhausträger sind auf Verlangen desjenigen, der den Rettungsdienst durchführt, verpflichtet, vor dem Neu- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern zu prüfen, ob feste Einrichtungen des Rettungsdienstes vorgesehen werden können.

§8
Krankenkraftwagen.

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(2) Im Rettungsdienstplan (§ 3) kann der Einsatz weiterer Fahrzeuge geregelt werden.

§ 9
Besetzung von Krankenkraftwagen.

(1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen.

(2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.

§ 10
Mitwirkung von Ärzten.

(1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Landesärztekammer festgelegt. Die Krankenhausträger sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.


(2) Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten ist die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt zu koordinieren. Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung des Leitenden Notarztes werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(3) Leistungsträger, Krankenhausträger und Kassenärztliche Vereinigungen treffen im Benehmen mit dem Bereichsausschuß Vereinbarungen über die Organisation des Notarztsystems im Rettungsdienstbereich.

§ 11
Technische Hilfe.

(1) Soweit technische Hilfe notwendig ist, haben die bei der Durchführung des Rettungsdienstes Tätigen die Feuerwehr anzufordern.

(2) In besonderen Lagen können andere technische Hilfsorganisationen angefordert werden.

§ 12
Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft.

Wird der Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich nach § 2 Abs. 2 durchgeführt, gilt folgendes:

1.Im Landesausschuß erhöht sich die Zahl der Vertreter der Leistungsträger um je einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände. Die Zahl der Vertreter der Kostenträger erhöht sich entsprechend.
2.Vorsitzender des Bereichsausschusses ist ein Vertreter des kommunalen Aufgabenträgers. Für diese verbindliche Festlegungen des Bereichsausschusses können nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden getroffen werden. Bedienen sich die Landkreise und Stadtkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen so ist diesen auf der Seite der Leistungsträger eine angemessene Beteiligung einzuräumen.
3.Die Schiedsstelle nach § 28 Abs. 4 wird um einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände und um einen weiteren Vertreter der Landesverbände der Kostenträger erweitert, wenn das Verfahren einen Rettungsdienstbereich betrifft, in dem der Rettungsdienst nach § 2 Abs. 2 durchgeführt wird.

§ 13
Gegenseitige Unterstützung.

Die Träger des Rettungsdienstes in benachbarten Rettungsdienstbereichen haben sich auf Anforderung der Rettungsleitstellen gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben im eigenen Rettungsdienstbereich nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 14
Grenzüberschreitender Rettungsdienst.

Das Sozialministerium trifft mit anderen Bundesländern, mit Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.


DRITTER ABSCHNITT
Genehmigungsverfahren

§ 15
Genehmigungspflicht.

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

1.durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
2.mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist.

§ 16
Genehmigungsvoraussetzungen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2.keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und
3.der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat. Das Nähere regelt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 2 erheblich beeinträchtigt wird. Bei Genehmigungen zum Verkehr mit Krankenkraftwagen sind insbesondere die flächendeckende Vorhaltung nach Maßgabe des Bereichsplanes und die Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtien, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit (Hilfsfrist) und die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen sind.

(3) Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 stellt die Genehmigungsbehörde beim Verkehr mit Krankenkraftwagen im Benehmen mit dem Bereichsausschuß für den Rettungsdienst fest.

(5) Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen und die Änderung von Genehmigungen beim Austausch von Fahrzeugen.

§ 17
Umfang der Genehmigung.

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich (§ 18) erteilt. Die Genehmigung muß die Art der einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen enthalten. Sie wird für das einzelne Fahrzeug entweder für die Notfallrettung oder für den Krankentransport erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung beinhaltet auch das Recht, Krankentransporte durchzuführen.

§ 18
Betriebsbereich.

Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich oder Teil eines Rettungsdienstbereiches, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen zu befördern. Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahmegenehmigung auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

§ 19
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes.

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer die §§ 12, 14 ,15, 17, 19, 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Der Antrag ist auf einen bestimmten Betriebsbereich und eine bestimmte Betriebsart (Notfallrettung oder Krankentransport) zu richten. Betriebsbereich und Betriebsart werden in der Genehmigungsurkunde ausgewiesen.

§ 20
Nebenbestimmungen.

(1) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

1.die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
2.die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten (Hilfsfristen) vorschreiben,
3.ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
1.die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander, mit der Rettungsleitstelle (§ 6) und dem Bereichsausschuß (§ 5) regeln,
2.den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen eine bestimmte Zeit aufzubewahren.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 21
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung.

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind. Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde

2. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird. Die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden wenn

1. gegen Auflagen verstoßen wird,
2. der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.

§ 22
Genehmigungsbehörde.

(1) Die Genehmigung für die Notfallrettung und den Krankentransport mit Krankenkraftwagen erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde. in deren Bezirk der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens gelegen ist.

(3) Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Stadt- oder Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. in deren Bezirk die Rettungsleitstelle ihren Sitz hat.


VIERTER ABSCHNITT
Pflichten des Unternehmers

§ 23
Betriebspflicht.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.


(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.


(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 24
Beförderungspflicht.

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport verpflichtet, wenn

1.der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Betriebsbereichs des Krankenkraftwagens liegt und
2.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

§ 25
Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

(1) Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGB1. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGB1. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheidet oder ausscbeidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(2) Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft erstrecken sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen.


FÜNFTER ABSCHNITT
Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 26
Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes.

(1) Wer den Rettungsdienst auf Grund von § 2 durchführt, erhält vom Land öffentliche Fördermittel in Höhe von 90 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. 10 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten sind als Eigenbeteiligung zu erbringen. Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.

(2) Förderungsfähig sind die Kosten

1.der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Rettungseitstellen, Rettungswachen und sonstigen baulichen Anlagen des Rettungsdienstes einschließlich der Erstausstattung mit den hierzu gehörenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter),
2.der Wiederbeschaffung und der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern, wenn die Kosten des einzelnen Anlageguts 5000 DM ohne Umsatzsteuer übersteigen, soweit sie bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Nicht förderungsfähig sind die Kosten der Rettungsmittel und der zum Verbrauch bestimmten Güter.

(3) Den förderungsfähigen Kosten sind gleichgestellt die Entgelte für die Nutzung der in Absatz 2 genannten baulichen Anlagen und Anlagegüter, wenn die Nutzung wirtschaftlich ist.

(4) Die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung können gefördert werden, soweit sonst die Durchführung des Rettungsdienstes gefährdet wäre.

(5) Gefördert werden nur die Investitionen, die in das Jahresförderprogramm des Landes für den Rettungsdienst aufgenommen sind. Bei der Aufstellung des Jahresförderprogramms wird der Landesausschuß für den Rettungsdienst gehört.

§ 27
Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung.

(1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, soweit der, der den Rettungsdienst durchführt, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem, der den Rettungsdienst durchführt, aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt.

(2) Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke des Rettungsdienstes genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.

(3) Im übrigen gelten §§ 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 28
Benutzungsentgelte.

(1) Für die Durchführung des Rettungsdienstes erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte. Sie müssen zusammen mit der Förderung nach § 26 und der dort vorgesehenen Eigenbeteiligung die Kosten eines bedarfsgerechten. leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes decken. Bei Kostenüber- oder -unterdeckung ist ein Ausgleich durchzuführen. Zur Erhaltung der Liquidität der Leistungsträger sind von den Kostenträgern rechtzeitig angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) 1Bei der Bemessung der Benutzungsentgelte bleiben die nach § 26 Abs. 2 und 3 förderungsfähigen Kosten sowie die Kosten nach § 26 Abs. 4 außer Betracht. 2Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten für hauptamtliches Personal sind angemessen, mindestens mit 40 vom Hundert, zu berücksichtigen. 3Zu den Kosten gehören auch die Abschreibungen für Sachspenden zur Durchführung des Rettungsdienstes, soweit diese bedarfsgerecht sind.

(3) 1Die Leistungs- und Kostenträger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 vereinbaren für den Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. 2Für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistungen abgerechnet werden, können die Leistungsträger mit den Trägern der Krankenhäuser gesonderte Benutzungsentgelte vereinbaren; die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. 3Die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 und die Landesverbände der Kostenträger können bei den Verhandlungen unterstützend zugezogen werden. 4Sind innerhalb des Rettungsdienstbereiches mehrere Leistungsträger beteiligt, ist zwischen ihnen ein finanzieller Ausgleich durchzuführen. 5Die Beteiligten legen der Ermittlung der Kosten ein Kostenblatt zugrunde dessen Inhalt und Form vom Landesausschuß vorgegeben wird.

(4) 1Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. 2Sie versucht, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest. 4Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 5Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(5) 1Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Leistungsträger nach § 2 Abs. 1, drei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einem von den Leistungsträgern und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. 2Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Regierungspräsidium bestimmt. 3Die Vertreter werden von den Leistungsträgern nach § 2 Abs. 1 und den Landesverbänden der Kostenträger benannt. 4Soweit Vertreter nicht benannt werden, bestimmt sie das Regierungspräsidium.

(6) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzer verbindlich.


SECHSTER ABSCHNITT
Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst

§ 29
Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen.

(1) 1Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 9 Abs. 2, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, §§ 17, 19 bis 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 2Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges wird im Einzelfall festgelegt. 3Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 stellt die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst fest. 4Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(2) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

(3) Für die Genehmigung ist das Sozialministerium zuständig.

(4) Die Einsätze des Luftrettungsdienstes werden ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche von der Rettungsleitstelle gelenkt, die in den Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 oder im Rettungsdienstplan dafür festgelegt ist.

§ 30
Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes.

(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 26 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasserrettungsdienstes auch die

1.Kosten der Beschaffung der dafür erforderlichen Rettungsmittel, bei deren Wiederbeschaffung und Ergänzungsbeschaffung nur, wenn sie für das einzelne Anlagegut 3000 DM ohne Umsatzsteuer übersteigen,
2.Kosten der Erhaltung und der Wiederherstellung von dafür notwendigen baulichen Anlagen und Anlagegütern, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahme 10 000 DM ohne Umsatzsteuer übersteigen.

(2) 1Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und demjenigen, der den. Luft-, Berg- oder Wasserrettungsdienst durchführt, vereinbart. 2Abweichend von § 28 Abs. 5 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. 3Diese setzt sich aus je zwei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. 4Im übrigen gilt § 28.


SIEBTER ABSCHNITT
Datenschutz

§ 31
Schutz personenbezogener Daten.

(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, daß der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen, die Leistungen der Notfallrettung oder des Krankentransportes in Anspruch nehmen, sowie ihrer Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit bekanntwerden. Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

§ 32
Erhebung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten.

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verändert, gespeichert und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist.

1.zur Durchführung von Notfallrettung oder Krankentransport, einschließlich der anschließenden Versorgung des Patienten,
2.zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzauftrages,
3.zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzauftrages, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen auch verändert, gespeichert und genutzt werden

1.zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst,
2.zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personals, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Betriebs übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1.zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 genannten Zwecke,
2.im Versorgungsinteresse der Patienten
a)durch Unterrichtung der Einrichtung, die Ziel des Beförderungsvorganges ist,
b)durch Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,
3.zu einer Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,
4.zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen den Unternehmer oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
5.zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.

(4) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 weitergegeben. so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.


ACHTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 33
Ordnungswidrigkeiten.

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 15 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
2.einer vollziehbaren Auflage nach § 20 zuwiderhandelt,
3.den Vorschriften dieses Gesetzes über
a)die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 8, 9 und 29).
b)den Betriebsbereich (§ 18),
c)die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 23 und 24)
zuwiderhandelt,
4.entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
5.entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
b) § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
c) § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt.
d) § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,
6.einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
a) § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
b) § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung ~ Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
c) § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d) § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches,
e) § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
a) § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b) § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt.
2.als Fahrzeugführer entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 ist die Genehmigungsbehörde zuständig.

§ 34
Übergangsregelung.

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch gemacht, findet für die Wiedererteilung § 16 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.

(2) Bis zum 31. Dezember 1995 können abweichend von § 9 Abs. 2 bei der Notfallrettung auch Rettungssanitäter zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden.

§35
Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) in der Fassung vom 1. September 1983 (GB1. S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 25. April 1991 (GB1. S. 223), außer Kraft.
   
© www.rlst.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.