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Rettungsdienstgesetz Bremen
Gesetz über den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG)
Vom 22. September 1992
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgabe des Rettungsdienstes
§ 4 Genehmigungspflicht

ZWEITER ABSCHNITT
Aufgabenträger, Durchführung und Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 5 Aufgabenträger des Rettungsdienstes
§ 6 Durchführung
§ 7 Zentrale Rettungsleitstellen
§ 8 Rettungswachen
§ 9 Mitwirkung anderer Stellen
§ 10 Besetzung der Krankenkraftwagen und Luftrettungsfahrzeuge
§ 11 Fortbildung
§ 12 Finanzierung
§ 13 Gebühren, Benutzungsentgelte
§ 14 Datenverarbeitung

DRITTER ABSCHNITT
Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer

§ 15 Voraussetzung der Genehmigung
§ 16 Antragstellung
§ 17 Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde
§ 18 Verantwortlichkeit des Unternehmers, Geschäftsführers
§ 19 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
§ 20 Betriebsaufgabe
§ 21 Tod des Unternehmers

VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Bußgeld-, Übergangs- und SchIußvorschriften

§ 22 Genehmigungsbehörden, Aufsichtsbehörden
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Ermächtigung
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Inkrafttreten


ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§1
Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

1. das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Rettungsdienstes,
2. die nach § 2 Abs. 4 des Bremischen Brandschutzgesetzes in den Rettungsdienst einbezogenen Hilfsorganisationen,
3. private Unternehmer im Rahmen ihrer genehmigten Betätigung in der Notfallrettung und im Krankentransport.

Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

(2) Es gilt nicht für Beförderungen

1. durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes sowie der Polizei zu eigenen Zwecken,
2. mit eigenen Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs sowie für Patientenfahrten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zweck der Verlegung,
3. Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
4. mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung,
5. kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als in den § 2 Nr. 2 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten),
6. nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes,
7. durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb des Landes Bremen haben, es sei denn, daß Ausgangs- und Zielort der Beförderung im Land Bremen liegen oder daß ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens im Lande Bremen liegt.

(3)Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz in der Fassung vom 21. Januar 1987 (BGB1. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGB1. 1 5. 1221), dem Bremischen Brandschutzgesetz und dem Bremischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.

§2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Notfallpatienten: Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten,
2. einzusetzende Rettungsmittel
a) Krankenkraftwagen, Fahrzeuge, die für den Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarzt-, Rettungs- und Krankentransportwagen),
b) Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Personenkraftwagen mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort,
c) Luftrettungsfahrzeuge, Rettungshubschrauber und andere für die Notfallrettung oder den Krankentransport geeignete Luftfahrzeuge, die in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem Stand von Medizin und Technik entsprechen.

§3
Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Dazu gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenunfall).

(2) Der Rettungsdienst hat

1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Kranken (Notfallpatienten) am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),
2. sonstige Kranke, Verletzte oder hilfsbedürftige Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern (qualifizierter Krankentransport),
3. zur Versorgung von Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten und Blutversorgungen und von Organen für Transplantationen durchzuführen.

(3)Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.

§4
Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport nach § 3 Abs. 2 betreiben will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

1. in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, soweit § 6 Abs. 1 nichts anderes bestimmt,
2. mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst vorgehalten werden.

Notfallrettung und Krankentransport, die in hoheitlicher Tätigkeit ausgeübt werden, sind von der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes nicht entbunden.


ZWEITER ABSCHNITT
Aufgabenträger, Durchführung und Finanzierung des Rettungsdienstes

§5
Aufgabenträger des Rettungsdienstes

Aufgabenträger des Rettungsdienstes sind

1. das Land für die Luftrettung
2. die Stadtgemeinde und Bremerhaven für den bodengebundenen Rettungsdienst.

§6
Durchführung

(1) Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Luftrettungsdienstes bestimmt der Senator für Inneres und Sport. Er ist für die Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransporten mit Luftfahrzeugen zuständig und regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen privater Unternehmer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Luftrettung durch Rettungshubschrauber und andere geeignete Luftfahrzeuge ergänzen den bodengebundenen Rettungsdienst. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(2) Die Stadtgemeinden haben einen jederzeit einsatzbereiten Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben. Sie können neben den Berufsfeuerwehren Hilfsorganisationen wie den Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und den Malteser-Hilfsdienst in die Wahrnehmung dieser Aufgaben einbeziehen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt (§ 2 Abs. 4 des Bremischen Brandschutzgesetzes). In den öffentlich-rechtlichen Verträgen ist auch die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu regeln.

(3) Die nach Absatz 2 mitwirkenden Hilfsorganisationen handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Aufgabenträger. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie dem Rettungsdienst zugeordnet sind, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprufen.

(4) Für die Bewältigung von Schadensereignissen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Rettungsleitstelle und der Einsatzleitung der Feuerwehr Bremen oder der Feuerwehr Bremerhaven verpflichtet.

§7
Zentrale Rettungsleitstellen

(1) Die Stadtgemeinden haben je eine zentrale Rettungsleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit der Leitstelle für Brandschutz- und Katastrophenschutzaufgaben zusammenzufassen und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten ist.

(2) Die Rettungsleitstelle muß ständig besetzt und erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Rettungsdienst tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten.

(3) Die Rettungsleitstellen haben einen Krankenhausbettennachweis zu führen. Die Stadtgemeinden vereinbaren mit den Krankenhäusern Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.

§8
Rettungswachen

Die Stadtgemeinden legen nach Bedarf die Standorte der Rettungswachen fest und bestimmen Anzahl und Art der einsatzbereit zu haltenden Rettungsmittel.

§9
Mitwirkung anderer Stellen

(1) Die Gesundheitsämter, die Ärztekammer Bremen, die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, die Landesverbände der Krankenkassen im Lande Bremen und der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirken unbeschadet weitergehender Befugnisse im Rettungsdienst beratend mit.

(2) Die Krankenhäuser sind nach Vorgaben des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales verpflichtet, die Aufnahme von Notfallpatienten so zu organisieren, daß diese im Regelfall ohne zeitliche Verzögerung aufgenommen werden können.

(3) Die Aufgabenträger wirken darauf hin, daß geeignete Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit

1. den klinischen Ausbildungsteil des Rettungsdienstpersonals durchführen,
2. Ärzte für den Einsatz als Notarzt in erforderlicher Anzahl gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten zur Verfügung stellen.

(4) Soweit im Einzelfall über die Regelungen nach Absatz 3 Nr. 2 hinaus Bedarf besteht, wirkt die Kassenärztliche Vereinigung Bremen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützend mit, um niedergelassene Ärzte zur Abdeckung dieses Bedarfs zu gewinnen.

§ 10
Besetzung der Krankenkraftwagen und Luftrettungsfahrzeuge

(1) Die im Rettungsdienst eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Es muß auch gewährleistet sein, daß sie im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet.

(2) Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Darin muß auch angegeben sein, daß die untersuchte Person nicht an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGB1. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 9 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGB1. I S. 2002), in der jeweils geltenden Fassung, erkrankt oder dessen verdächtigt ist und keine Krankheitserreger ausscheidet. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn es an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes leidet oder mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, auf die das zutrifft. Ein Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß keine Übertragungsgefahr besteht. Ein Einsatz im Rettungsdienst darf auch dann nicht erfolgen, wenn eine Krankheit vorliegt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe nicht erwarten läßt.

(3) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person (Transportführer) Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGB1. I S. 1384), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1079), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes ist oder an einem Lehrgang nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat. Die zweite Person muß mindestens als Rettungshelfer ausgebildet sein.

(4) In der Luftrettung kann von Absatz 3 abgewichen werden. Näheres regelt der Senator für Inneres und Sport durch Erlaß.

(5) In der Notfallrettung eingesetzte Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder aufgrund ihrer Tätigkeit über ausreichende notfallmedizinische Kenntnisse verfügen (Notarzt). Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

§ 11
Fortbildung

Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird.

§ 12
Finanzierung

(1) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die Investitionskosten für die im Zusammenhang mit der Luftrettung zu unterhaltenden Baulichkeiten (Hangar, Landeplatz) - soweit die Luftrettung mit einem von der Bundesrepublik Deutschland durch Zuweisungsverfügung bereitgestellten Katastrophenschutzhubschrauber oder einem vom Land eingesetzten Rettungshubschrauber betrieben wird.

(2) Jeder Aufgabenträger ermittelt für seinen Bereich umfassend die über Absatz 1 hinausgehenden betriebswirtschaftlichen Kosten, einschließlich anteiliger Aufwendungen für den Bau sowie für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb der fernmelde- und funktechnischen sowie der datenverarbeitenden, rechnergestützten Einrichtungen der Rettungsleitstelle, die mit den Leitstelleneinrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes nach § 7 Abs. 2 zusammengefaßt sind, zur Errechnung der Gebühren und Benutzungsentgelte. Im Falle der Beauftragung Dritter werden oie dort anfallenden Kosten und Entgelte in gleicher Weise festgestellt.

§ 13
Gebühren, Benutzungsentgelte

(1) Für Leistungen des Rettungsdienstes werden Kosten nach § 30 Abs. 2 des Bremischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der von der betreffenden Stadtgemeinde erlassenen Feuerwehrkostenordnung erhoben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Luftrettung. Für Luftrettungseinsätze werden Benutzungsentgelte erhoben, die durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften sowie dem Senator für Inneres und Sport auf der Grundlage der Kostendeckung festgelegt werden.

(3) Unternehmer, die aufgrund einer Genehmigung Notfallrettung oder Krankentransport betreiben, erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte. Diesen sind die Kosten zugrunde zu legen, die einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung in einer leistungsfähigen Organisation entsprechen. Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften einerseits und dem Aufgabenträger andererseits vereinbart. § 133 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

§ 14
Datenverarbeitung

(1) Für die Berufsfeuerwehren, die nach § 2 Abs. 4 des Bremischen Brandschutzgesetzes im Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen und für die Unternehmer nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten die Datenverarbeitungsvorschriften der §§ 35 bis 37 des Bremischen Brandschutzgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Die von der zentralen Rettungsleitstelle übermittelten und die bei der Durchführung eines Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dieses erforderlich ist

1. zur Ausführung, Dokumentation oder Abrechnung des Einsatzes,
2. zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzes,
3. zur weiteren ärztlichen Versorgung des Patienten,
4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der Patient dieses wünscht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieses seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Für Unternehmer, die Daten nach dem Gesetz verarbeiten, gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

(4) Die Daten sind nach erfolgter Abrechnung zu anonymisieren; im übrigen sind sie zu löschen, sobald sie für die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Vorschriften über die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation bleiben unberührt.


DRITTER ABSCHNITT
Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer

§ 15
Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Einem Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 1, der Leistungen nach § 3 Abs. 2 erbringen will, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebes gewährleistet sind und
2. der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.

(2) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über das fachlich geeignete Personal nach § 10 und die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge verfügt und die räumlichen und fernmeldetechnischen sowie die gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen erfüllt sind Die Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn nachgewiesen wird, daß die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel vorhanden sind und der Unternehmer die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt hat.

(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung in der Notfallrettung oder im Krankentransport gewährleistet ist und durch die Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes beeinträchtigt wird.

(4) Wird eine Genehmigung nach Fristablauf wieder beantragt und wurden die Leistungen während der Laufzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht ist, ist dies bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung zu berücksichtigen.

(5) Sollen infolge höheren Bedarfs zusätzliche Genehmigungen erteilt werden, sind die entsprechenden Kapazitäten öffentlich auszuschreiben.

(6) Der Unternehmer muß seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.

(7) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person erteilt. Sie umfaßt die Art der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.

(8) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals regelt der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales durch Erlaß.

§ 16
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten:

1. Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Ausübung des Rettungsdienstes besitzt oder besessen hat,
3. Angaben über die Zahl, Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie den Standort der vorgesehenen Rettungsmittel,
4. Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Betriebsstätte und namentliche Angabe der Transportführer und der weiteren im Rettungsdienst eingesetzten Personen sowie deren Qualifikation,
5. Angaben über den angestrebten Betriebsbereich und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
6. eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister über den Unternehmer und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrer der Rettungsmittel, die nicht älter als drei Monate sein darf,
7. ein polizeiliches Führungszeugnis über den Unternehmer.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellers sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung der vorgesehenen Fahrer und Beifahrer ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern.

§ 17
Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für die Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfaßt auch die Durchführung von Krankentransporten. Eine Übertragung der Genehmigung ist ausgeschlossen.

(2) In der Genehmigung sind die einzelnen Rettungsmittel unter Angabe des amtlichen Kennzechens und der betrieblichen Funktion aufzuführen. Betriebsbereich ist das Gebiet, in dem der Unternehmer zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist.

(3) In die Genehmigung sind weiter aufzunehmen:

1. Namen, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2. Standort der Rettungsmittel,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. Betriebsbereich,
5. Betriebszeit und
6. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die

1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs-und Beförderungspflicht sowie Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
2. für die Notfallrettung die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten (Hilfsfristen) vorschreiben,
3. die Anbindung an die zentrale Rettungsleitstelle bestimmen,
4. ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Einrichtungen des Unternehmens gewährleisten,
5. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem Rettungsdienst regeln,
6. die Zusammenarbeit mit geeigneten Ärzten bei der Notfallrettung bestimmen,
7. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren und
8. den Unternehmer verpflichten, die Datenschutzbestimmungen zu beachten und sich der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten zu unterwerfen.

(5) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 18
Verantwortlichkeit des Unternehmers, Geschäftsführers

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Rettungsmittel und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betreuungspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert; er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß,
daß Mitglieder des Fahr- oder Betreuungspersonals nicht geeignet sind, einen ordnungsgemäßen Notfall- oder Krankentransport zu gewährleisten.

(2) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Geschäftsführer bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so muß für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Geschäftsführer bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die Bestellung eines Geschäftsführers anordnen, wenn die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erfordern. Der Geschäftsführer soll einen Stellvertreter haben. Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.

(3) Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde Unfälle mit Personenschäden unverzüglich mitzuteilen.

§ 19
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Die Zuverlässigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz obliegen.

(2) Im übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung die Bestimmungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(3) Die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung teilt die Genehmigungsbehörde den zuständigen Krankenkassen mit.

§ 20
Betriebsaufgabe

(1) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes entbinden, wenn ihm dessen Weiterführung nicht mehr zugemutet werden kann. Die beabsichtigte Betriebsaufgabe ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmer ist an die Mitteilung gebunden.

(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb weiterzuführen.

(3) Wird der Unternehmer von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd entbunden, so erlischt die Genehmigung.

§ 21
Tod des Unternehmers

(1) Ist der Unternehmer eine natürliche Person, darf nach seinem Tode der Erbe, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter die Verpflichtungen des Unternehmers vorläufig übernehmen oder auf einen Dritten übertragen. §§ 18 und 19 gelten entsprechend.

(2) Die Befugnis endet, wenn der Erbe oder der Dritte nicht binnen eines Monats nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die übrigen in Absatz 1 bezeichneten Verfügungsberechtigten binnen eines Monats nach der Annahme des Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter.


VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22
Genehmigungsbehörden, Aufsichtsbehörden

(1) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres und Sport, im medizinischen Bereich der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 23
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittellisten aufgeführt sind,
2. Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt,
3. von den nach § 13 Abs. 2 und 3 vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten abweicht,
4. rettungsdienstliche Leistungen ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 erbringt,
5. einer mit einer Genehmigung nach § 17 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6. den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht zur Überprüfung der sich aus § 17 Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Einsatz- oder Betriebspersonals nicht die Sorgfalt anwendet, die die ordnungsgemäße Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports erfordert,
8. gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 über die Betriebs- und Beförderungspflicht sowie Einsatzbereitschaft verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 24
Ermächtigung

(1)Der Senator für lnneres und Sport erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachsenator.

(2)Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 35 und 36 des Bremischen Brandschutzgesetzes zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittelung zu treffen.

§ 25
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 26
Übergangsregelung

Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports nach dem Personenbeförderungsgesetz, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, Gebrauch machen.

§ 27
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. September 1992 Der Senat
   
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