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Rettungsdienstgesetz Berlin
211. Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
vom 8. Juli 1993
(GVBl. S. 313)

Inhaltsübersicht


Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Datenschutz

Teil 2
Organisation und Durchführung

§ 5 Aufgabenträger
§ 6 Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst
§ 7 Notarztdienst
§ 8 Rettungsleitstelle

Teil 3
Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen

§ 9 Krankenkraftwagen und ihre Besetzung
§ 10 Umfang der Genehmigung
§ 11 Genehmigungsbehörde
§ 12 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 13 Voraussetzungen der Genehmigung
§ 14 Nebenbestimmungen
§ 15 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
§ 16 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
§ 17 Leistungspflicht

Teil 4
Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen

§ 18 Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen
§ 19 Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen

Teil 5
Kostenerstattung

§ 20 Gebühren
§ 21 Entgelte

Teil 6
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Übergangsregelungen
§ 24 Inkrafttreten


Teil 1

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung und den Krankentransport.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.Sanitätsdienste der Polizei. der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
2.Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
3.Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
4.Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
5.Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst stellt die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicher. Er umfaßt den Rettungsdienst zu Lande, zu Wasser und in der Luft.

(2) Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten.

(3) Aufgabe des Krankentransportes ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(4) Die Notfallrettung und der Krankentransport werden organisatorisch voneinander getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

§ 3 Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport zu Lande oder in der Luft betreibt, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

1.durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
2.durch Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und im Sanitätsdienst.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

§ 4 Datenschutz

(1) Bei der Notfallrettung und dem Krankentransport dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies

1.für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes,
2.für die weitere medizinische Versorgung des Patienten,
3.zur Unterrichtung von Angehörigen,
4.für die Abrechnung des Einsatzes oder
5.für statistische Zwecke, insbesondere zur Überprüfung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2

erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten im Sinne von Satz 1 Nr. 3 ist unzulässig, wenn der Patient seinen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Unterrichtung seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.

(2) Soweit dies zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren erforderlich erscheint, dürfen bei der Durchführung des Rettungsdienstes bekanntgewordene personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVB1. S. 119), bleiben unberührt.

Teil 2
Organisation und Durchführung

§ 5 Aufgabenträger

(1) Die Notfallrettung wird von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, diese Aufgaben übertragen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden.

(2) Der Krankentransport wird von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr kann Aufgaben des Krankentransports wahrnehmen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht bereit oder in der Lage sind.

§ 6 Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst

(1) Die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unbeschadet der § § 3 und 5 in Vereinbarungen mit geeigneten Trägern.

(2) Bei der Regelung der Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes werden Standorte und Landeplätze an Krankenhäusern von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

§ 7 Notarztdienst

(1) Die ärztliche Betreuung von Notfallpatienten wird durch Notärzte sichergestellt, die von den Krankenhäusern gestellt werden. Die im Notarztdienst eingesetzten Ärzte müssen über hinreichende notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über mehrjährige klinische Erfahrungen verfügen. Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei besonderen Schadenslagen werden von den Krankenhäusern, die Notärzte stellen, ärztliche Einsatztrupps eingerichtet.

(2) Bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder akut Erkrankten zieht die Berliner Feuerwehr einen Leitenden Notarzt hinzu.

(3) Das Nähere über die Organisation und Durchführung des Notarztdienstes sowie über die erforderliche fachliche Qualifikation der Notärzte regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift; die Ärztekammer ist zu beteiligen.

§ 8 Rettungsleitstelle

(1) Die Einsätze der Notfallrettung werden von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt.

(2) Die Einsätze des Krankentransportes werden von der Krankentransportleitstelle gelenkt, die der Leitstelle der Berliner Feuerwehr angeschlossen ist.

(3) Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr und die Krankentransportleitstelle bilden die Rettungsleitstelle. Die Aufgabenträger des Rettungsdienstes können auf Verlangen der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung der Rettungsleitstelle nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten angeschlossen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin kann sich zur Steuerung der Einsätze des Kassenärztlichen Notfalldienstes der Rettungsleitstelle anschließen.

Teil 3
Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen

§ 9 Krankenkraftwagen und ihre Besetzung

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, für die Notfallrettung müssen sie dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.

(3) Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent, beim Krankentransport mindestes ein Rettungssanitäter im Sinne des § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384/GVBl. S. 1464) in der jeweils geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.

(4) Die weitere eingesetzte Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt sein muß, ist dann fachlich geeignet, wenn sie

1.für den Bereich der Notfallrettung mindestens über eine Ausbildung als Rettungssanitäter
2.für den Bereich des Krankentransportes mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt.

§ 10 Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 3 wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt.

(2) Die Genehmigung umfaßt jeden einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe der Bauart, des amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer. Die Genehmigung bestimmt, ob der einzelne Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Krankentransport oder nur für den Krankentransport genutzt werden darf.

§ 11 Genehmigungsbehörde

Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen ist die für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690/GVB1. S. 1886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379), zuständige Behörde unter Fachaufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.

§ 12 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer gelten die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Im Antrag ist anzugeben. ob die Genehmigung für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt werden soll. Diese Angabe wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

(3) Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16

§ 14 Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere

1.die dem Unternehmer obliegende Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft sowie die Leistungspflicht näher bestimmen,
2.die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
3.die fachliche Eignung des bei der Auftragsannahme eingesetzten Personals festlegen,
4.die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen und der Betriebsräume sicherstellen,
5.die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regeln,
6.den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren und anschließend unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu vernichten.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens 4 Jahren zu erteilen.

§ 15 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
1.die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2.den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

1.gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird,
2.der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

Die Genehmigungsbehörde kann von dem Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen verlangen.

(4) Die Genehmigungsbehörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

§ 16 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Der Unternehmer kann von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden, den Betrieb innerhalb einer Frist aufzunehmen.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs mit Krankenkraftwagen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn

1.das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht entgegensteht oder
2.dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 17 Leistungspflicht

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport verpflichtet, wenn

1.der Ausgangspunkt der Beförderung im Land Berlin liegt,
2.Die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeiten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) möglich ist und
3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Die Verpflichtung erstreckt sich bei der Notfallrettung auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung, bei dem Krankentransport auf die Beförderung in alle geeigneten Einrichtungen im Land Berlin. Der Unternehmer hat die Rettungsleitstelle sofort zu unterrichten, wenn ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann.

(2) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

Teil 4
Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen

§ 18 Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 9 Abs. 3, §§ 10, 12 Abs. 1 und 2, §§ 13 bis 17 entsprechend. Die Regelung über das Verhalten bei Krankheit in § 9 Abs. 1 und 3 BO-Kraft gilt mit der Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 3 ebenfalls entsprechend.

(2) Die Genehmigung nach § 3 erteilt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgesetzt.

§ 19 Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen

Die Aufsicht über den Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung.

Teil 5
Kostenerstattung

§ 20 Gebühren

Für die Durchführung des Krankentransportes der Berliner Feuerwehr und die Notfaflrettung werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Hilfsorganisationen oder andere private Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen, können die Gebühren dafür selbst erheben.

§ 21 Entgelte

(1) Für die Durchführung des Krankentransportes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 werden Entgelte erhoben, deren Höhe von den Aufgabenträgern einerseits und den Trägern der Krankenversicherung in Berlin andererseits vereinbart wird. Dabei sind die Kosten zugrundezulegen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. § 133 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477/GVBl. S. 2450), zuletzt geändert gemäß Artikel 61 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung setzt im Einvernehmen mit der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung die Höhe der Entgelte durch Rechtsverordnung fest, wenn

1.eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande kommt, oder
2.dies im Interesse eines einheitlichen Niveaus des Krankentransportes erforderlich ist.

Die Entgelte sind so festzusetzen, daß die bedarfs- und fachgerechte rettungsdienstliche Versorgung mit Leistungen des Krankentransportes unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 sichergestellt ist. Vor der Festsetzung der Entgelte sind die Träger der Krankenversicherung in Berlin, die Aufgabenträger und deren Verbände zu hören.

(3) Für Transporte, die an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit durchgeführt werden, können erhöhte Entgelte vereinbart oder festgesetzt werden. Das gleiche gilt für Transporte, die wegen ihrer Eigenart entweder einen erhöhten Zeit- oder Betreuungsbedarf erfordern oder wegen notwendiger Desinfektionen Ausfallzeiten zur Folge haben.

Teil 6
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

8. Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

8. Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 betreibt;
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 zuwiderhandelt;
8. den Vorschriften dieses Gesetzes oder vollziehbaren behördlichen Anordnungen über
8. die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder Besetzung (§§ 9, 12 Abs. 3),
8. die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 16 und 17)
zuwiderhandelt;
8. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;

8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
8. § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
8. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
8. § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
8. § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;
8. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
8. § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
8. § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
8. § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
8. § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
8. § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises;
8. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt;
8. im Krankentransport höhere als nach § 21 Abs. 1 vereinbarte oder nach § 21 Abs. 2 festgesetzte Entgelte fordert oder annimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
a)§ 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b)§ 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt.
c)§ 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
2.als Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 23 Übergangsregelungen

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes oder des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Beförderung von Personen mit Krankenkraftwagen vom 26. Juni 1992 (GVB1. S. 210), so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf. längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von ihr bis zum 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, findet § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 bis 4 für eine anschließende Genehmigung nach diesem Gesetz keine Anwendung. Zur Gewährleistung der nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen können nachträglich Auflagen erteilt werden.

(2) Wer bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, kann danach abweichend von § 9 Abs. 3 in der Notfallrettung zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wenn er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Abweichend von § 9 Abs. 3 kann im Krankentransport zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in diesem Bereich tätig ist, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügt oder sobald er diese ohne Unterbrechung erworben hat.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 1 gilt in der Notfallrettung die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügt oder sobald sie diese praktische Erfahrung erworben hat. Der Erwerb dieser praktischen Erfahrung ist bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich.

(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten die in der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Krankentransport vom 25. September 1979 (GVBl. S. 1726, 1788), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1992 (GVBl. S. 301), festgesetzten Entgelte weiter.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) (nicht abgedruckt)2
__________________________________________
1 Verkündet am 21. 7. 1993 (GVB1. S. 313).
2 Betr. Aufh. von Rechtsvorschriften.
   
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