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Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rheinland-Pfalz) (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
in der Fassung vom 22. April 1991 *

E r s t e r T e i l
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen:

1. durch die Sanitätsdienste der Polizei,
2. innerhalb des Betriebsbereichs mit Kraftfahrzeugen durch
a) Krankenhäuser oder Heilanstalten,
b) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
3. von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten).

§ 2
Aufgaben

(1)Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen.

(2) Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt- oder Rettungswagen, in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.

(3) Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung, in der Regel mit Krankentransportwagen, zu befördern.

_______________________________
Überschrift: GVBl. S. 217 - LG v. 17. 12. 1974 (GVBl. S. 625), geändert durch LG v. 31. 1. 1986 (GVBl. S. 38), NF v. 17. 2. 1986 (GVBl. S. 59), geändert durch § 40 d. LG v. 28. 11. 1986 (GVBl. S. 342), Artikel 1 d. LG v. 8. 4. 1991 (GVBl. S. 112), NF v. 22. 4. 1991 (GVBl. S. 217), geändert durch Artikel 1 d. LG v. 29.7.1997 (GVBl. S. 259), geändert durch Artikel 6 d. LG v. 6.7.1998 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 85 d. LG v. 12.10.1999 (GVBl. S. 342)

Anmerkung: Bei der Anwendung des RettDG ist Artikel 3 des am 1. 7. 1991 in Kraft getretenen LG v. 8. 4. 1991 (GVBl. S. 112) zu beachten, der wie folgt lautet:

"Artikel 3
Besitzt ein Unternehmer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gültige Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von ihr bis zum 30. Juli 1989 Gebrauch gemacht, findet für die Wiedererteilung § 18 Abs. 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 19 dieses Gesetzes keine Anwendung."


Z w e i t e r T e i l
Rettungsdienst

E r s t e r A b s c h n i t t
Organisation des Rettungsdienstes

§ 3
Träger des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, Rettungsleitstellen und Rettungswachen zu errichten und baulich zu unterhalten, soweit diese nicht von Sanitätsorganisationen errichtet und unterhalten werden; außerdem tragen sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Finanzierung des Rettungsdienstes bei. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

§ 4
Organisation des Rettungsdienstes

(1) Zur Durchführung des Rettungsdienstes wird das Land in Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können. Vor der Bildung von Rettungsdienstbereichen sind die berührten Landkreise und kreisfreien Städte zu hören.

(2) Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde); die Rechtsverordnung erläßt der Minister des Innern. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 4 im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(3)In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Rettungsleitstelle (§ 7) und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen (§ 8) einzurichten.

(4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen von § 33 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes darauf hinzuwirken, daß die Aufnahme von Notfallpatienten gewährleistet ist. Soweit erforderlich, sind innerhalb eines Rettungsdienstbereiches gesonderte Aufnahmebereiche festzulegen.

(5) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(6) Das Ministerium des Innern erläßt in enger Zusammenarbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger sowie der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen. der Landesärztekammer und der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Landesrettungsdienstplan), der im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird. In dem Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt:

1. die Rettungsdienstbereiche,
2. die Standorte der Rettungsleitstellen und Rettungswachen,
3. die Standorte der Rettungshubschrauber und
4. die Anzahl und die Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel.

§ 5
Mitwirkung der Sanitätsorganisationen

(1) Die zuständige Behörde überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes den anerkannten Sanitätsorganisationen oder einer anderen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rettungsdienst tätigen Einrichtung, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung werden durch Rechtsverordnung bestimmt, die der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Gesundheit erläßt.

(2) Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisation; kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das Ministerium des Innern. Durch den Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, daß die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind.

(3) Einrichtungen für den Rettungsdienst dürfen nur erweitert oder neu geschaffen werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Die Durchführung des Rettungsdienstes darf auf Dritte nur übertragen werden, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Sanitätsorganisationen oder Einrichtungen hierzu nicht in der Lage oder nicht bereit sind.

§ 6
Landesbeirat für das Rettungswesen

(1) Zur Beratung und Unterstützung des Ministeriums des Innern in Fragen des Rettungswesens wird ein Landesbeirat gebildet, dem neben einem Vertreter des Ministeriums des Innern als Mitglieder angehören:

1. ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit.
2. je ein Vertreter des Landkreistages Rheinland-Pfalz, des Städtetages Rheinland-Pfalz sowie des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
3. acht Vertreter der Landesverbände der mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen.
4. acht Vertreter der Verbände der Kostenträger.
5. ein Vertreter der Landesärztekammer.
6. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen.
7. ein Vertreter der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz.

Vertreter anderer Verbände. Körperschaften und Behörden sowie fachkundige Personen können zu den Sitzungen zugezogen werden.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Ministerium des Innern beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere bei dem Erlaß der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie bei der Erstellung des Landesrettungsdienstplanes, zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 nach dem Anteil der Sanitätsorganisationen an der Durchführung des Rettungsdienstes, im Falle der Nummer 4 auf gemeinsamen Vorschlag der Verbände der Kostenträger, vom Minister des Innern auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können nach Anhörung der vorschlagenden Stelle, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 nach Anhörung der Verbände der Kostenträger, abberufen werden. Sie sind abzuberufen, wenn sie die Funktion verlieren, die für ihre Berufung maßgebend war.

(4) Der Minister des Innern oder ein von ihm Beauftragter führt den Vorsitz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Z w e i t e r A b s c h n i t t
Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 7
Rettungsleitstellen

(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Sie koordiniert die Dienstpläne der Rettungswachen und veranlaßt und lenkt den Einsatz der Rettungsmittel.

(2) Die Rettungsleitstelle muß mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Annahme aller Hilfeersuchen.
2. Regelung und Koordinierung der Einsätze aller mobilen Rettungsmittel in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3. Weisungsbefugnis gegenüber den im Rettungsdienst tätigen Personen während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes.
4. Überwachung der Funkgespräche und Einsatzfahrten.

Die für den Standort eines Luftrettungsmittels zuständige Rettungsleitstelle veranlaßt dessen Einsätze in seinem gesamten Einsatzbereich.

(3) Die Rettungsleitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes zusammen. Sie hat sich über die Dienst- und Aufnahrnebereitschaft der Krankenhäuser zu informieren und einen zentralen Krankenhausbettennachweis zu führen (§§ 33 und 34 des Landeskrankenhausgesetzes). Sie gibt Auskunft über freie Betten in den angeschlossenen Krankenhäusern und unterrichtet das aufnehmende Krankenhaus unverzüglich über eine bevorstehende Belegung.

(4) Die Rettungsleitstelle wird von der zuständigen Behörde eingerichtet, besetzt und unterhalten. Die zuständige Behörde soll diese Aufgabe der größten mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisationen übertragen; § 5 findet entsprechend Anwendung. Sind in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen tätig, so sind sie im Falle des Satzes 2 an der Besetzung der Rettungsleitstelle zu beteiligen.

(5) Benachbarte Rettungsleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.

(6) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG vom 2. November 1981 (GVBI. S. 247. BS 213-30) anzufordern.

§ 8
Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde, im Falle des § 5 Abs. 1 von der Sanitätsorganisation eingerichtet, besetzt und unterhalten.

(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen mobilen Rettungsmittel, wie Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder Sonderfahrzeuge, werden im Einvernehmen mit den Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, daß jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von max. 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Rettungsleitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist); kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Ministerium des Innern.

(3) Die Rettungswachen sollen soweit möglich und zweckmäßig bei den Krankenhäusern eingerichtet werden. Die Krankenhausträger unterrichten die zuständige Behörde von geplanten Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten. Auf Vorschlag der zuständigen Behörde sollen sie entsprechend dem Landesrettungsdienstplan und dem Landeskrankenhausplan weitere feste Einrichtungen des Rettungsdienstes (z. B. Hubschrauberlandeplätze) vorsehen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 9
Luftrettungsdienst

Der Auf- und Ausbau des Luftrettungsdienstes obliegt dem Ministerium des Innern; es kann diese Aufgaben auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen. § 26 bleibt unberührt.

§ 10
Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen oder andere im Rettungsdienst tätige Einrichtungen. um sicherzustellen, daß der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren, sind die Behörden der Gesundheitsverwaltung zu beteiligen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Rettungsdienstes. Die zuständige Behörde kann den Sanitätsorganisationen Weisungen erteilen.

D r i t t e r A b s c h n i t t
Kosten des Rettungsdienstes

§ 11
Kostenpflicht

(1) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Rettungsleitstellen. Die tarifrechtlichen Kosten für das Personal werden nach pauschalierten Beträgen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung bemessen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der Rettungsleitstellen. In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 gewähren sie den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 v. H.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der in ihrem Gebiet befindlichen Rettungswachen. In den Fällen des § 5 Abs. 1 gewähren sie den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 v. H.

(4) Den Sanitätsorganisationen werden Zuwendungen nach den Absätzen 2 und 3 nur gewährt. wenn in den Fällen des Absatzes 2 die zuständige Behörde und in den Fällen des Absatzes 3 der Kostenträger die Baumaßnahme genehmigt. Zu den Kosten für die bauliche Unterbringung werden Zuwendungen nicht gewährt, wenn die bauliche Unterbringung bereits gewährleistet ist.

(5) Auf die Zuwendungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden Spenden und Beiträge Dritter angerechnet.

§ 12
Benutzungsentgelte

(1) Die zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 die Sanitätsorganisationen, erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte. Diese sind so zu bemessen, daß sie auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation die nach § 11 Abs. 2 und 3 verbleibenden Kosten (Betriebskosten) des Rettungsdienstes decken. In den Fällen des § 5 Abs. 1 ist den zuständigen Behörden jährlich eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie ein Leistungsbericht vorzulegen.

(2) Die Benutzungsentgelte werden auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden andererseits vereinbart. In den Fällen des § 5 Abs. 1 wird die Vereinbarung mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen abgeschlossen; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande, entscheidet eine Schiedsstelle spätestens drei Monate nach ihrer Anrufung endgültig über die Höhe der Benutzungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.

§ 13
Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird auf die Dauer von fünf Jahren eingerichtet. Sie besteht aus je vier Vertretern der Sanitätsorganisationen und der Kostenträger und einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Minister des Innern im Benehmen mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger.

(2) Die Kosten der Schiedsstelle tragen beide Seiten zu gleichen Teilen.

(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Ministers des Innern bedarf.


D r i t t e r T e i l
Notfall- und Krankentransport

E r s t e r A b s c h n i t t
Genehmigungsverfahren

§ 14
Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, bedarf unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 einer Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinnes dieses Gesetzes.

(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(3) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfall- und Krankentransport

1. durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, in Wahrnehmung eigener Aufgaben.
2. mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 5 LBKG. §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229) eingesetzt werden.
Die §§ 17 Abs. 3 Satz 3, §§ 21 und 22 sind anzuwenden, ausgenommen bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutz.

(5) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfall- und Krankentransport gewährleistet ist.

§ 15
Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfall- oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Sie bestimmt den einzelnen Krankenkraftwagen unter Bezeichnung des amtlichen Kennzeichens entweder für Notfall- oder Krankentransport. Die Genehmigung für Notfalltransport gestattet auch Krankentransport.

(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen im Krankenkraftwagen zu befördern.

§ 16
Genehmigungsbehörden

(1) Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1).

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens befindet. Erstreckt sich der Betriebsbereich auf mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Standort des Krankenkraftwagens befindet.

§ 17
Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen, bestimmen sich Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers, Haftung sowie die Aufsicht über den Unternehmer nach den §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 und 54 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfall- oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

(3) Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Krankenkraftwagen gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573). zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hierzu ergangenen behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262: 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), sind.

§ 18
Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind;
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun;
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung des Betriebes bestellte Person fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat. Das Nähere regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr durch Rechtsverordnung.

(2) Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen soll die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegung des Landesrettungsdienstplans (§ 4 Abs. 6) insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen.

§ 19
Auflagen, Anordnungen im Einzelfall

(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die

1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
2. die Einhaltung bestimmter Hilfeleistungsfristen vorschreiben,
3. ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
4. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
5. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 20
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

1. die Genehmigung auf Grund unrichtiger Angaben erteilt worden ist, die der Unternehmer oder sein Beauftragter wissentlich oder grob fahrlässig gemacht hat,
2. gegen Auflagen verstoßen wird,
3. der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er die in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung mitteilen.

(4) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf der Genehmigung unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen.

(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308. BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

Z w e i t e r A b s c h n i t t
Krankenkraftwagen

§ 21
Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge

(1) Für den Notfall- und Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen.

(2) Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs- oder Krankentransportwagen) sind Kraftfahrzeuge, die für Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort.

(3) Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

§ 22
Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen

(1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens, zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen (Fahrzeugführer und Beifahrer).

(2) Eine als Fahrzeugführer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet. wenn sie

1. beim Krankentransport mindestens eine Ausbildung als Rettungshelfer hat.
2. beim Notfalltransport oder bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen
a) mindestens eine Ausbildung als Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung hat oder
b) an einem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat.

(3) Eine als Beifahrer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie

1. beim Krankentransport die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt,
2. beim Notfalltransport mindestens eine Ausbildung als Rettungsassistent hat.

(4) Ein Notarztwagen oder Notarzt-Einsatzfahrzeug muß zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt (Notarzt).

(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die erforderliche Anzahl von Notärzten zur Verfügung steht. Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgsetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477 - 2482 -) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit. Soweit darüber hinaus Bedarf besteht, sind die Krankenhausträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

D r i t t e r A b s c h n i t t
Pflichten des Unternehmers

§ 23
Verantwortlichkeit des Unternehmers

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß in seinem Unternehmen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten sowie darauf beruhende Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Er ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert.

§ 24
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 25
Beförderungspflicht

(1) Der Unternehmer ist entsprechend der Genehmigung zu unverzüglichem Notfall- und Krankentransport verpflichtet, wenn

1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Betriebsbereiches des Krankenkraftwagens liegt.
2. die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Hilfeleistungsfristen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) möglich ist.

Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt, es sei denn, es handelt sich um einen Rückholtransport aus dem Ausland. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmegenehmigungen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 7 Abs. 5 erfolgt.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes bei Beendigung der Beförderung nicht möglich ist.

(4) Der Notfalltransport hat Vorrang vor einem Krankentransport.

(5) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die Rettungsleitstelle zu unterrichten.

V i e r t e r A b s c h n i t t
Luftrettung

§ 26
Notfall- und Krankentransport mit Luftfahrzeugen

(1) Für die Durchführung von Notfall- und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 18 bis 20, §22 Abs. 3 und 4 sowie §§ 23 bis 25 entsprechend. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der Halter des Luftfahrzeuges.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium des Innern.

(3) Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges für Notfall- und Krankentransport wird im Einzelfall festgelegt. Notfall- und krankentransportspezifische Anforderungen an An- und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgesetzt.

F ü n f t e r A b s c h n i t t
Beförderungsentgelte

§ 27
Beförderungsentgelte

(1) Entgelte für Leistungen im Notfall- und Krankentransport werden nach § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 557 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung vereinbart. § 12 bleibt unberührt.

(2) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 nicht zustande, können sich die Vertragsparteien auf die Bildung und Anrufung einer Schiedsstelle verständigen; §114 Abs. 1 und Satz 1 bis 4 sowie Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


V i e r t e r T e i l
Ordnungswidrigkeiten

§ 28
Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Notfall- oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 19 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. den Bestimmungen dieses Gesetzes über
a) die einzusetzenden Kraftfahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§ 17 Abs. 3. §§ 2l und 22),
b) den Betriebsbereich (§ 15 Abs. 2),
c) die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht § § 24 und 25 zuwiderhandelt.
4. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 a PBefG die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert.
5. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft. die Instandhaltungspflicht verletzt,
b) § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
c) § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der zuständigen Behörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist befolgt,
d) § 6 Nr.2 BOKraft Unfälle nicht unverzüglich meldet,
6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer der folgenden Vorschriften einsetzt:
a) § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
b) § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen - und Ausrüstungsgegenständen,
c) § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d) § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
e) § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b) § 17 Abs. 3 Satt 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,
c) § 17 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,
2. als Fahrzeugführer entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BO-Kraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 14 Abs. 5 und 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1.


F ü n f t e r T e i l
Schlußbestimmungen

§ 29
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern.
§ 30
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

_______________________________________
§ 30: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. 12. 1974. Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. 4. 1991 gilt ab 1. 7. 1991.
   
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